Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. In diesen Bedingungen bezeichnet „Verkäufer“ die GUMO Technische Gummi-Formartikel GmbH. „Käufer“ bezeichnet einen Kunden, der direkt von GUMO Technische Gummi-Formartikel GmbH, gelieferte und/oder direkt von dieser ausgeführte Dienstleistungen bestellt. „Käufer“ bezeichnet außerdem den/die Vertreter, Bevollmächtigten, Rechteinhaber und Rechtsnachfolger der vorgenannten Kunden.
I. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. Erste Angebote und Entwurfsarbeiten werden in der Regel kostenlos und ohne jede Haftung abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Den Konstruktionsaufwand, der im Angebot beschrieben ist, stellt der Verkäufer auf jeden Fall zusätzlich in Rechnung, auch wenn der Auftrag erteilt wird.
4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Angaben und Zusicherungen über Leistungen usw. verstehen sich mit der branchenüblichen Toleranz, mindestens jedoch ±10%.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW, Internationale Handelsklauseln INCOTERMS 2010), einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, aber zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers zu leisten und zwar „Sofort nach Erhalt netto“.
3. Rechnungen über Werkzeugkosten sind zahlbar nach Fertigstellung des Werkzeuges „Sofort nach Erhalt netto“.
4. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von min. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB fällig.
5. Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer bestreitet einen behaupteten Gegenanspruch nicht, oder er ist rechtskräftig festgestellt.
6. Bei Änderungswünschen des Käufers behält sich der Verkäufer eine Preisberichtigung vor.
IV. Lieferzeit/ Lieferung
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bestätigte Termine verstehen sich als abgehende Termine.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen – gleichviel, ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Diese unvorhersehbaren Hindernisse sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung ½ v.H. im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Jede spätere Änderung der Ausführung des Auftrages auf Wunsch des Käufers berechtigt den Verkäufer zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
6. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, hat der Kunde Zug um Zug die gleiche Zahl gleichwertiger Paletten zurück zu geben. Nicht getauschte Paletten werden wir zu einem Pauschalpreis von 10,00 € / Palette netto in Rechnung stellen.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch anderer Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Der Verkäufer versichert auf Kosten des Käufers die Sendung im Rahmen der bei ihm bestehenden Transportversicherung gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu erwirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet auf Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Werkzeuge und Formen
1. .Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung, Pflege und Versicherung trägt der Käufer.
2. Die Richtigkeit der hergestellten Formen und sonstiger technischer Vorrichtungen muss vom Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster aus sämtlichen Kalibern der Form werden zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeitsbestätigung des Kunden, auch wenn sie mittelbar z. B. in Form von Auftragsabrufen erfolgt, gilt für uns verbindlich für die Aufnahme der Produktion, ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits bedarf.
3. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
4. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Kunde die Kosten für den Transport (inkl. Steuern und Zöllen), die Verpackung und die Transportversicherung hinsichtlich der Verlagerungen des Werkzeuges.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Bei Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so ist die sich hieraus ergebende Forderung im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Lieferantenforderung an den Lieferanten abzutreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Im Widerrufsfall hat er alle Unterlagen herauszugeben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX-4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb 3 Monaten) seit Inbetriebnahme oder Einbau nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung, die Inbetriebnahme oder der Einbau ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
3. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzleistungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen der Verkäufer unverzüglich zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
4. Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Verkäufer– insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und falls dies nach der Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten des Aus- und Einbaues. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Verkäufer Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
7. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
8. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung ist in jedem Fall insoweit ausgeschlossen, als die Schäden atypisch und kaum vorhersehbar sind.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen oder Abschnitte VII und IX entsprechend.
X. Recht des Käufers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Verkäufers
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
2. Liegt ein Lieferverzug im Sinne des Abschnitts IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, und gewährt der Käufer dem im Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Minderungs- oder Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht unter den Voraussetzungen von VII. 8. Satz 2.
XI. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
2. Handelsübliche Klauseln sind nach INCOTERMS 2010 auszulegen.
3. Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes sowie alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt der Käufer.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Geesthacht.
2. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand: August 2017